Weitergabe von Daten - Ihr Widerspruchsrecht
Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können.
Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentlichung im Amtsblatt
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Herrn Uwe Will, schriftlich oder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! einzureichen.
Ein dementsprechender Antrag ist hier als Download erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278 97746.
Weidenberg, 18. Februar 2022
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Neue Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft
Gemeinschaftsvorsitzender Hans Wittauer und Geschäftsstellenleiter Klaus Bauer begrüßten Verwaltungsfachangestellte Sylvia Schott, die seit 12. Januar unter anderem im Bereich der Arbeitssicherheit das Team der Personalverwaltung verstärkt.

SiSoNETZ informiert
Pressetext
Fundsachen
Folgende Gegenstände wurden gefunden und können in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft, Fundbüro, Gurtstein 11, abgeholt werden.
Fundsachen Weidenberg
1 Ohrring, oval, Fundort Eingang Norma, Weidenberg
1 Schlüsselband, „Aida“ mit 2 Schlüssel, Fundort Straße nach Seybothenreuth
1 Armband, Leder, Fundort Neue Mitte-Weidenberg
1 Haustürschlüssel mit Anhänger (Leder)
2 Schlüssel mit Transponder, Fundort Weidenberg, Lindenkreuzung
Sprechtag der Versichertenberaterin (Versichertenältesten)
Der Sprechtag der Versichertenberaterin, Frau Maria-Anna Link, findet am
Mittwoch, 2. Februar
von 14:00 bis 17:00 Uhr im kleinen Besprechungszimmer, 1. Stock des Rathauses in Weidenberg, statt.
Nächste Termine:
Mittwoch, 2. März
Mittwoch, 6. April
Die Versichertenberaterin, gibt Rat und Auskunft in Renten- und Versicherungsangelegenheiten im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung. Sie leistet Hilfe bei der Beschaffung fehlender Unterlagen, nimmt Rentenanträge auf und hilft bei der Klärung des Beitragskontos. Sie führt das Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner durch.
Die persönliche Beratung durch die Versichertenberaterin kann zurzeit ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 09209 608 erfolgen.
Spontanberatungen können aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgeführt werden. In Anlehnung an die Entscheidung der Staatsregierung bitten wir die Besucher, ihre Mund-Nasen-Bedeckung mitzubringen und den nötigen Abstand einzuhalten.
Bitte sehen Sie von einem Besuch ab, wenn bei Ihnen Erkältungssymptome oder erhöhte Temperatur auftreten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Zensus 2022 im Lkr. Bayreuth: Erhebungsbeauftragte gesucht
Im kommenden Jahr wird ein Teil der Bevölkerung im Bayreuther Landkreis für den Zensus 2022 befragt werden. Für diese bundesweit zeitgleich stattfindende statistische Erhebung ist das Bayerische Landesamt für Statistik (LfStat) auf die Mithilfe von Interviewerinnen und Interviewern, sogenannten Erhebungsbeauftragten, angewiesen. Gesucht werden für diese Tätigkeit volljährige Personen in der Region, die sich durch Zuverlässigkeit, Verschwiegenheit, Genauigkeit sowie zeitliche Flexibilität und Mobilität auszeichnen.
Startschuss für den Zensus 2022 ist der 15. Mai 2022.
Bis Mitte August 2022 werden dann stichprobenartig Personen in Haushalten und Wohnheimen befragt. Ziel ist es, die Melderegisterdaten, die beim letzten Zensus 2011 erhoben wurden, zu validieren und zu korrigieren, indem die seitdem erfolgten Veränderungen erfasst werden. Mit dem Zensus setzt Deutschland eine EU-Verordnung um, wonach die Mitgliedstaaten seit 2008 verpflichtet sind, im zehnjährigen Turnus aktuelle Bevölkerungszahlen zu erheben. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter: www.zensus2022.de.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Erhebungsbeauftragte bis zu sechs Euro je persönlichem Interview. Wünscht eine auskunftspflichtige Person keine Befragung durch den Erhebungsbeauftragten, darf sie den Fragebogen selbst ausfüllen und der Erhebungsstelle zusenden. In diesem Fall erhalten Erhebungsbeauftragte zwei Euro pro Interview. Hinzu kommen verschiedene Pauschalen sowie die Wegstreckenentschädigung je nach zurückgelegten Kilometern. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Die Interviews dauern im Schnitt zwischen fünf und 15 Minuten pro befragte Person.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das Zensus-Team des Landkreises Bayreuth: Landratsamt Bayreuth, Erhebungsstelle Zensus, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 0921 728-699 (Alexander Roßbach).
Ablesung der Wasserzähler für das Jahr 2021
Im Februar 2022 wird die Jahresabrechnung 2021 für die Wasser- und Abwassergebühren erstellt.
Dazu ist die Ablesung der Wasserzähler erforderlich.
Die Bürgerinnen und Bürger wurden mit Schreiben vom 06.12.2021 aufgefordert, den Zählerstand selbständig zum 31.12. abzulesen und diesen der VG Weidenberg bis zum 07.01.2022 mitzuteilen.
Sollten Sie Ihren Zählerstand bisher noch nicht gemeldet haben, bitten wir Sie, dies zu erledigen, da wir sonst den Verbrauch für die Jahresabrechnung nur schätzen können. Hauseigentümer, bei denen bereits ein Funkwasserzähler eingebaut wurde, haben keine Ablesekarte erhalten. Die Ablesung erfolgt automatisch durch unsere Wasserwarte.
Im Zuge der Ablesung der Wasserzähler treten immer wieder Fälle auf, bei denen durch tropfende Wasserhähne, defekte Spülkästen und Leitungen oder Defekten an Heizungsanlagen usw. extreme Mehrverbräuche festgestellt werden. In Ihrem eigenen Interesse können wir Ihnen nur empfehlen, monatlich einen Blick auf Ihre Wasserzähler zu werfen, um Differenzen schnell zu erkennen und beheben zu können.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278 977-76, zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.
Weidenberg, 15. Dezember 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
Dieser Beitrag wird nach der Grundstücks- und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Bei Änderungen dieser Flächen, z.B. durch einen Dachgeschossausbau, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Sollten sich auf Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben, bitten wir Sie uns diese zu melden.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278 977-40, zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.
Weidenberg, 15. Dezember 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Hundesteuer 2022
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der entsprechenden Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
Mit dieser Bekanntmachung werden alle Hundehalter aufgefordert, noch nicht gemeldete steuerpflichtige Hunde unverzüglich der Verwaltungsgemeinschaft zu melden.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Verwaltungsgemeinschaft ein Hundezeichen aus. Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft abmelden, wenn er ihn veräußert oder der Hund verendet ist, eingeschläfert wurde, wenn der Hund entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt ist, oder wenn der Halter aus der Verwaltungsgemeinschaft weggezogen ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Verwaltungsgemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.
Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278 977-76, zur Verfügung.
Weidenberg, 15. Dezember 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Auszubildende/r Verwaltungsfachangestellte/r (m/w/d)
Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg stellt ab 1. September 2022 einen
Auszubildenden (m/w/d)
für den Beruf eines Verwaltungsfachangestellten für die Fachrichtung innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung ein.
Die Ausbildungsdauer beträgt im Regelfall drei Jahre und richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Die Bewerber (m/w/d) sollen mindestens über den qualifizierenden Hauptschulabschluss verfügen.
Aussagekräftige Bewerbungen in Schriftform sind spätestens bis 12. Januar 2022
an die Geschäftsstelle der
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg
oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu richten.
Detailfragen zur Ausschreibung beantwortet Ihnen gerne Geschäftsstellenleiter Klaus Bauer unter der Tel.-Nr. 09278 977-22.
Die elektronischen Bewerbungen werden wir spätestens sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens löschen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige vor ihren Grundstücken zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte zu streuen.
Dies sollte auch der Umwelt zuliebe nur mit Sand oder Splitt erfolgen.
Der gesamte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr. Sie endet jeweils um 20:00 Uhr.
Schnee, Eis oder Kehricht ist neben den Gehbahnen oder auf dem Privatgrund abzulagern, Abflussrinnen, Hydranten oder Kanaleinlaufschächte sind von Eis und Schnee frei zu räumen.
Es ist verboten, Schnee, Eis oder Kehricht auf die Straßenfläche zu schieben. In Schadensfällen haften die jeweiligen Grundstückseigentümer unter Umständen für die Folgen.
Bei Schneefall oder der Bildung von Eisglätte während des Tages sind die Sicherungsmaßnahmen so oft wie erforderlich durchzuführen oder ein Dritter (z.B. Firma, Nachbarn) zu beauftragen, der die Arbeiten übernimmt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wintersicherungspflicht sich auch auf die Gehsteige vor unbebauten Grundstücken erstreckt, soweit diese innerhalb der geschlossenen Ortsbebauung liegen. Falls vor einem Grundstück kein Gehsteig vorhanden ist, muss am Straßenrand ein Streifen von einem Meter Breite gesichert werden, sofern dies zumutbar ist.
Wir bitten zu beachten, dass in Schadensfällen auch Haftungsansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Angrenzer zukommen können. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, bitten wir alle Grundstückseigentümer, ihrer Räum- und Streuverpflichtung nachzukommen.
Breznwochen 2022
Bitte vorher beim jeweiligen Gasthaus erkundigen, ob Bewirtung oder Essen „zum Mitnehmen“.
08.01. - 14.01
Gasthof Pensenhof Lankendorf 9, Tel. 09278 569
Gasthof Hallermühle Lehen 6, Tel. 09209 1351
16.01. - 19.01.
Gasthaus Zur Heide Görschnitz 14, Tel. 09278 774648
15.01. - 21.01.
Gasthof Ruckriegel Hauptstraße 11, Seybothenreuth, Tel. 09275 206
22.01. - 28.01.
Gasthaus Zur Linde Untersteinach, Hauptstraße 31, Tel. 09278 537
29.01. - 04.02.
Gaststätte Rauh Lehen 2, Tel. 09209 259
05.02. - 11.02.
Sabrinas Brotzeitstube Gurtstein 9, Tel. 0175 8628803
12.02. - 18.02.
Sportheim Weidenberg Sportplatzweg 3, Tel. 09278 387
Gasthaus Zur Königsheide Untersteinach, Hauptstraße 18, Tel. 09278 428
19.02. - 23.02.
Gasthaus Zum edlen Hirsch Hauptstraße 28, Seybothenreuth, Tel. 09275 334
19.02. - 25.02.
Gasthof Zum Fichtelgebirge Sophienthal 22, Tel. 09278 415
25.02. - 28.02.
Gaststätte Deubzer Fuchsendorf 1, Kirchenpingarten, Tel. 09278 577
26.02. - 27.02.
Gasthaus Kaiser Görau 7, Tel. 09278 1534
Für die Einhaltung der entsprechend aktuell geltenden Hygienemaßnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist jeweils die Gastwirtschaft in eigener Zuständigkeit verantwortlich.
Neues aus der Ernährungsbildung
Kinderleicht und lecker, fit und gesund durch den Familienalltag
Das Netzwerk "Junge Eltern/Familie" am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth - Münchberg bietet ein buntes Programm für Familien mit Kindern bis zu drei Jahren.
Unser Programm im neuen Jahr beginnt am 17.01.2022 mit der Referentin Melanie Steinel mit dem Online-Seminar "Auf gehts zum Familientisch!"
Informationen und Anmeldung auf der Homepage des Amtes unter
www.aelf-bm.bayern.de/ernaehrung/familie/
Noch einfacher funktioniert die Anmeldung mit dem QR-Code, einfach einscanne und los geht‘s!

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen
in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429
zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht") i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) im Landkreis Bayreuth. (PDF)
Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern . . .
. . . zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) (PDF)
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31.07.2009
(BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl S. 3901) und des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737)
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Filterrückspülwasser in den Untergrund durch den Wasserverein Muckenreuth
Der Wasserverein Muckenreuth betreibt die Wasserversorgung für den Ortsteil Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten.
Der Wasserverein Muckenreuth leitet Filterrückspülwasser aus dem Pumphaus in den Untergrund (Fl. Nr. 1237/0, Gmkg. Kirchenpingarten) ein.
Dies stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. dar.
Für diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt worden.
Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus.
Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 06. Dezember 2021
und endet am 07. Januar 2022.
Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens
eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
- dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
ohne ihn verhandelt werden kann;
- dass
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen,
die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Planunterlagen werden auch hier in dieser Bekanntmachung eingestellt.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Weidenberg, 18 November 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31.07.2009
(BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl S. 3901) und des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737)
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Spülwasserklärbehälters des Wasserwerkes Schafhof in den Scherzerbach durch die Markt Weidenberg
Der Markt Weidenberg leitet Niederschlagswasser und Filterrückspülwasser aus dem Spülwasserklärbehälter des Wasserwerkes Schafhof (Fl.-Nr. 1377, Gmkg. Weidenberg) in den Scherzerbach ein.
Dies stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. dar.
Für diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt worden.
Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus.
Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 06. Dezember 2021
und endet am 07. Januar 2022.
Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens
eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
- dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn
verhandelt werden kann;
- dass
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen,
die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Planunterlagen werden auch in dieser Bekanntmachung eingestellt.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Weidenberg, 18 November 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
Der neue Seinerzeit-Band 8 ist da

Erhältlich zum Preis von 12,- Euro bei:
- VG Weidenberg, Rathausplatz 1,
Weidenberg (Versand möglich!)
- Sparkasse, Bahnhofstraße 14, Weidenberg
- Markgrafen Getränkemarkt, Winter-Ring 17,
Weidenberg
- Dorfladen Emtmannsberg, Schlosshof 10,
Emtmannsberg
- Tankstelle Mader, Hauptstraße 2,
Seybothenreuth
- Gemeindekanzlei Kirchenpingarten
(nur nach Terminabsprache unter 0175 8850355),
Tressauer Str. 2, Kirchenpingarten
Kontakt:
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg
Stefanie Reckziegel, Telefon 09278 977-0
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Abbrennen von Feuerwerkskörpern . . .
. . . und Entsorgung der Verpackungen
In der Silvesternacht werden traditionell Feuerwerkskörper abgeschossen. Auf die hierfür geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln verweisen wir in einer weitere Bekanntmachung unter „Ihre Feuerwehr informiert“ im aktuellen Amtsblatt.
Schon aus Gründen des Anstandes sollte es selbstverständlich sein, dass nach dem Abbrennen des Feuerwerks die zurückbleibenden Verpackungen, Getränkeflaschen und nicht gezündete Feuerwerkskörper auch wieder zusammengekehrt und entsorgt werden.
Offene Feuer auf öffentlichen Flächen sind nicht zulässig und werden zur Anzeige gebracht.
Wir möchten deshalb alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung bitten, dass auch diese Verschmutzungen widerrechtliche Müllablagerungen darstellen, welche in Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden können. Dies kann jedoch mit etwas Eigeninitiative und Rücksichtnahme vermieden werden.
Wir bitten deshalb alle Bürgerinnen und Bürger darum, sofern sie ein Feuerwerk auf Flächen außerhalb ihres Grundstückes abfeuern, alle Feuerwerksverpackungen, Abschussbatterien, Getränkeflaschen oder Raketenreste zeitnah aufzusammeln und ordnungsgemäß im Restmüll zu entsorgen
Weidenberg, 18. November 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Silvesterabfälle richtig entsorgen
Silvesterabfälle richtig entsorgen (PDF)
Ab Mitte Dezember online: Abfuhrtermine 2022
Ab Mitte Dezember online: Abfuhrtermine 2022 (PDF)
Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von . . .
. . . Niederschlagswasser aus den Regenwasserkanälen in Lankendorf und Ützdorf in den Würgersbach und in den Katzenbach durch den Markt Weidenberg
Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Markt Weidenberg die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur des Lankendorfer Grabens zum Würgersbach und des Katzbaches, Gewässer dritter Ordnung, durch Einleiten gesammelter Abwässer.
Dieser Bescheid liegt in der Zeit vom
03.11.2021 bis einschließlich 17.11.2021
mit den Erlaubnisunterlagen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16, zur Einsichtnahme aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber der Betroffenen als zugestellt.
Weidenberg, 18. Oktober 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31.07.2009
(BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBl I S. 2254) und des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408)
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Filterrückspül- und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas/Fuchsendorf in einen Teich bzw. in einen namenlosen Graben durch den Kapellenbauverein Lienlas e.V. (Wasserverband Lienlas-Fuchsendorf)
Der Kapellenbauverein Lienlas e.V. Wasserverband Lienlas-Fuchsendorf) leitet Filterrückspül- und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas/Fuchsendorf in einen Teich (Fl.-Nr. 455, Gmkg. Lienlas) bzw. einen namenlosen Graben.
Das Vorhaben umfasst eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Für diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt worden.
Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 08. November 2021 und endet am 10. Dezember 2021.
Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens
eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
- dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn
verhandelt werden kann;
- dass
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen,
die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche
Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen auch hier eingestellt:
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Weidenberg, 18. Oktober 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
Ausschreibungen Kindertageseinrichtungen
Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die kommunalen
Kindertageseinrichtungen
ihrer Mitgliedsgemeinden nachfolgend genannt:
eine/n staatlich anerkannte/n Erzieher/in (m/w/d)
als Gruppenleitung in der Kinderkrippe der Kindertageseinrichtung Neunkirchen a.M., unbefristet in Teil- oder Vollzeit
staatlich geprüfte Kinderpfleger/innen (m/w/d)
für die kommunalen Kindertageseinrichtungen in Weidenberg, Kirchenpingarten und Emtmannsberg in Teil- oder Vollzeit befristet bis zum 31.12.2023 mit der Option auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
eine/n Beschäftigte/n (m/w/d)
für das Qualitätsmanagement der KITA Auenzwerge.
Vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieher/in, Sozialpädagoge oder /-pädagogin oder eine vergleichbare Qualifikation. Die Arbeitszeit beträgt 19,5 Wochenstunden mit einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Die Einstellung richtet sich nach dem Projekt „Sprach Kitas“ und ist befristet bis voraussichtlich 31. Dezember 2022.
Für Rückfragen steht Ihnen die Personalverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Frau Subirre, unter der Tel. 09278 977-26 sowie Frau Trautner unter der Tel. 09278 977-23 zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte schriftlich oder per E-Mail mit aussagekräftigen Unterlagen (insbesondere Schul- und Ausbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse) an die
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg
oder an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Hinweise zum Datenschutz
Aktuelles aus dem Passamt
Urlaubszeit ist Reisezeit!
Rechtzeitig vor dem Urlaub Ausweisdokumente prüfen!
Da es immer wieder vorkommt, dass Urlaubs- und Tagesreisende erst kurz vor Abreise feststellen, dass ihre Ausweise oder Pässe abgelaufen sind, möchten wir Sie daran erinnern, Ihre Ausweis- und Passpapiere rechtzeitig auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Personalausweise und Reisepässe nicht verlängert werden können und die Bearbeitungszeit für eine Neubeantragung von Personalausweisen bei ca. 2 - 3 Wochen und Reisepässen bei ca. 3 - 4 Wochen liegt. Die Kinderreisepässe werden sofort ausgestellt. Damit Sie pünktlich zur Urlaubszeit im Besitz gültiger Ausweise und Pässe sind, empfehlen wir Ihnen die rechtzeitige Beantragung Ihrer Ausweise und Pässe.
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung aller Ausweisdokumente immer eine Terminvereinbarung (Tel. 09278 977-0) nötig ist.
Aufgrund der derzeitigen Vielzahl an Terminnachfragen kann es momentan zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit und einer längeren Bearbeitungsdauer kommen, momentan beträgt die Wartezeit auf einen Termin ca. 1 bis 2 Wochen. Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Abfallwirtschaft - Müllumladestation Bayreuth
Abfallwirtschaft - Müllumladestation Bayreuth (PDF)
Informationen zum Führerscheinumtausch
Informationen zum Führerscheinumtausch (PDF)
Schäden durch Starkregenereignisse
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund der aktuell immer häufiger und stärker werdenden Starkregenereignisse, welche sich meist sehr punktuell und mit großen Wassermassen niederlassen, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen und um Ihre Mithilfe bitten:
Die Niederschläge sammeln sich und laufen oftmals wie Bäche durch Ortschaften und weiter in tiefer liegende Gebäude, Keller, Garagen usw. Nach solchen Schadensereignissen wird häufig die Forderung an die Gemeinde gestellt, endlich die alten Kanäle durch neue, größere zu ersetzen bzw. Hochwasserschutzmaßnahmen umzusetzen.
Dieser Forderung kann leider nicht nachgekommen werden. I. d. R. sind die Abwasserleitungen für einen 3-5 jährlichen-Niederschlag gemäß den geltenden Richtlinien dimensioniert. Bei stärkeren Regenereignissen, wie wir sie in den vergangenen Wochen häufiger hatten, sind Überstauereignisse durchaus möglich und zulässig. Ein Kanalnetzsystem ist nicht darauf ausgelegt, niemals Überstauereignisse aufzuweisen. Bei den teilweise geforderten größeren Rohren würde zu viel Wasser zu schnell abgeleitet werden. Darunter liegende Bäche und Ortschaften würden von den großen Wassermassen förmlich erschlagen werden.
Auch Stauraumkanäle können diese Wassermassen nicht aufnehmen.
Dies hätte zur Folge, dass man überall dort Regenrückhaltebecken errichten müsste, was aber oft aus topographischen Gründen oder mangelnder Bereitschaft zur Grundstücksabtretung scheitert. Wasserrechtliche Vorgaben sind außerdem einzuhalten, welche eine Umsetzung nicht wirklich erleichtert. Zudem wären die hierbei anfallenden Kosten enorm. Auch wenn es sich um geförderte Maßnahmen handelt, bleibt ein großer Anteil der Kosten an den Gemeinden hängen.
Derzeit werden die gemeindlichen Kanäle erfasst, die Zustände überprüft und hydraulisch überrechnet. Sollten die Kanäle den baulichen oder hydraulischen Anforderungen nicht entsprechen, werden die Gemeinden, im Zuge ihrer Leistungsfähigkeit, Verbesserungen herbeiführen. Außerdem sind aktuell mehrere Regenrückhaltebecken in Planung, deren Umsetzung jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Abarbeitung erfolgt nach Gewichtigkeit.
Oft sind auch die Gräben und Rohre bzw. Sinkkasteneinläufe zu Beginn des Starkregens noch frei und werden erst beim Unwetter selbst durch Treibgut und angespülten Boden verstopft. Daran lässt sich leider nichts ändern.
Wir bitten deswegen die Bürger darum, soweit möglich, ihr Anwesen selbst vor Überschwemmung zu schützen bzw. empfehlen, den Einbau von Rückstausicherungen zum Kanal prüfen zu lassen. Hierfür ist gemäß der gemeindlichen Entwässerungssatzungen jeder Eigentümer selbst verantwortlich. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass durch die Selbstschutzmaßnahmen keinem der anderen Anlieger ein Schaden entsteht. Häufig sind auch Grabeneinläufe oder Sinkkasteneinläufe sehr verschmutzt und damit nicht funktionsfähig. Jeder Bürger sollte hier selbst bitte ein Augenmerk darauf haben und, wenn nötig, die Einläufe funktionsbereit zu unterhalten. Dem Bauhof ist es leider nicht möglich, sämtliche Einläufe jederzeit zu 100% sauber zu halten.
In den hügeligen Fluren könnten die sich sammelnden Wassermassen, die meist weiter in Bebauungen fließen, bei entsprechender landwirtschaftlicher Bewirtschaftung reduziert werden. Die Landwirte werden hiermit um Berücksichtigung gebeten.
Abschließend verweisen wir noch auf den Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetz § 5, Absatz 2 zur persönlichen Hochwasservorsorge:
„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz
vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“
Wir bitten um Ihr Verständnis und um Ihre Mithilfe. Vielen Dank.
Ihre Bürgermeister der VG-Mitgliedsgemeinden

Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung
Ruhezeiten z.B. für die Benutzung von Rasenmähern
Nach der Geräte- u. Maschinenlärmschutzverordnung gelten die in der folgenden Tabelle eingetragenen Ruhezeiten für die aufgeführten Geräte und Maschinen.
Einzuhalten, bzw. gültig sind diese Ruhezeiten für den Betrieb in:
1. Reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten (reine Baugebiete)
2. Kleinsiedlungsgebieten
3. Sondergebieten die der Erholung dienen (Naherholungsgebieten)
4. Kur-u. Klinikgebieten (Umkreis von Krankenhäusern oder Kliniken)
5. Gebieten der Fremdenbeherbergung (nähe Pensionen und Hotels)
• an Sonn- und Feiertagen
und
• an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Besonders lärmintensive Geräte wie motorbetriebene Freischneider, Rasentrimmer, Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser dürfen darüber hinaus an Werktagen ausschließlich in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Besitzen diese jedoch das EU-Umweltzeichen, gelten sie als lärmarm und dürfen wiederum ganztägig in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Verstöße gegen die Betriebszeitregelungen können gemäß § 9 Abs. 2 der 32. BImSchV in Verbindung mit § 62 BImSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Weidenberg, 16. Juli 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Aktuelles aus dem Passamt
Seit 1. Januar 2021 ist die Ausstellung, Verlängerung und Aktualisierung von Kinderreisepässen nur noch mit einer Gültigkeitsdauer von max. einem Jahr möglich. Auch aus Anlass der Lichtbildaktualisierung ändert sich die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr.
Eine Lichtbildaktualisierung des Kinderreisepasses ist notwendig, wenn das ursprünglich im Kinderreisepass eingebrachte Lichtbild – aufgrund der teilweise schnellen Veränderung der Gesichtszüge im kindlichen Alter – deutlich vor Erreichen des Datums des Gültigkeitsendes nicht mehr eindeutig für Identifizierungszwecke verwendbar ist.
Eine Verlängerung des Kinderreisepasses kann nur rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen. Bereits am Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung rechtlich und technisch nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit kann nur ein neuer Kinderreisepass ausgestellt werden.
Eine mehrmalige Verlängerung des Kinderreisepasses um jeweils ein Jahr ist möglich.
Sollen Kinder mit mehrjährig gültigen, sicheren Identitätsdokumenten ausgestattet werden, kann für Reisen innerhalb der EU ein Personalausweis beantragt werden. Bei geplanten weltweiten Reisen wird die Beantragung eines regulären Reisepasses empfohlen. Beide Dokumente können Kinder schon ab Geburt erhalten.
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (http://www.auswaertiges-amt.de) sowie die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Landes.
Aus Haftungsgründen kann und darf seitens der Passbehörden keine Auskunft über Einreisebestimmungen erteilt werden.
Kinderleicht und lecker, fit und gesund . . .
. . . durch den Familienalltag – das neue Herbstprogramm ist fertig!
Das Netzwerk "Junge Eltern/Familie" am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg bietet ein neues Programm für Familien mit Kindern bis zu drei Jahren. Die Veranstaltungen finden überwiegend online statt.
Auf der Homepage des Amtes www.aelf-bm.bayern.de/ernaehrung/familie finden Sie alle Informationen zu dem Angebot. Hier kommen Sie auch zum Online-Anmeldeportal, in dem die Veranstaltungen aufgelistet sind.
Sie können auch als geschlossene Gruppe (Krabbelgruppe, Mini Club, u.a.) eine Veranstaltung direkt bei unseren Referentinnen buchen, auch für Online-Seminare. Voraussetzung ist, dass sich mindestens sechs Teilnehmer anmelden. Das Angebot und die Kontaktdaten der Referentinnen finden Sie auch auf der Homepage des Amtes.
Umweltgeldbußen
Im Gebiet der VG Weidenberg müssen wir immer wieder feststellen, dass einige Unbelehrbare ihren Sperrmüll und andere Abfälle achtlos wegwerfen bzw. in der Natur oder auf Grundstücken ablagern. Beispielsweise werden immer wieder Sperrmüllgegenstände auf den Johannisfeuerplätzen widerrechtlich entsorgt.
In vielen Fällen wurden die Gegenstände durch die Gemeindearbeiter eingesammelt und entsorgt. Die Kosten dafür, die oft nicht unerheblich sind, trägt indirekt wieder die Allgemeinheit.
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt und Natur wurde nun ein Bußgeldkatalog "Umweltschutz" von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Landesentwicklung und Umweltfragen bekannt gegeben.
Die häufigsten Zuwiderhandlungen und deren künftige Ahndungssätze möchten wir deshalb veröffentlichen. Demnach begeht Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten:
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie Gegenstände des Hausmülls behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben Wegschütten, Verbrennen

Wir bitten, Vorgenanntes zu beachten und bitten gleichzeitig um Mithilfe der Bevölkerung, um derartige Verschmutzungen unseres ländlichen Raumes zu vermeiden und unsere schöne Landschaft zu erhalten.
Weidenberg, 18. März 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Krisendienst Oberfranken
Der Bezirk Oberfranken schafft durch die Einführung eines Krisendienstes samt Abend-Wochenend-Feiertag-Dienste ein Kriseninterventionsangebot über die üblichen Bürozeiten hinaus. „Situationen, in denen man nicht mehr weiterweiß, gehören zum Leben und können jeden Menschen in jeder Lebensphase treffen. Der Krisendienst Oberfranken bietet Erwachsenen eine kompetente Anlaufstelle. Gemeinsam werden Lösungen erarbeitet, die den Weg aus der Krise erleichtern“, erläutert Bezirkstagspräsident Henry Schramm.
Der Krisendienst Oberfranken umfasst eine Leitstelle mit Sitz in Bayreuth. Hier berät ein multiprofessionelles Team aus geschulten Fachkräften die Anrufenden. Die sozialpädagogisch, psychologisch und therapeutisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klären die jeweilige Situation und bieten eine erste Entlastung und Orientierung oder empfiehlt gegebenenfalls geeignete Fachstellen und vermittelt falls nötig kurzfristig einen Termin. Dank der engen Zusammenarbeit mit einem breiten Netzwerk regionaler Partner wie Einrichtungen, Beratungsstellen, Arztpraxen und Kliniken kann individuelle und schnelle Hilfe geleistet werden. Im Bedarfsfall aktiviert die Leitstelle ein mobiles Team, das „zum Ort der Krise“ fährt, um möglichweise zu deeskalieren oder um eine eventuelle Gefährdung einzuschätzen und notwendige Schritte einzuleiten.
Die von den Bezirken und dem Freistaat Bayern finanzierten zentralen Leitstellen sind unter der bayernweit einheitlichen Rufnummer 0800 655 3000 erreichbar. Die Beratung erfolgt anonym und kostenfrei. Es ist keine Terminvereinbarung und kein Austausch von Formalitäten notwendig. Alle Hilfesuchenden, unabhängig davon, ob sie an einer psychischen Vorerkrankung leiden oder nicht, können auf die qualifizierte Hilfe zurückgreifen.
Bis zum geplanten Rund-um-die-Uhr-Betrieb ab 1. Juli 2021 erfolgt die Erreichbarkeit des Krisendienstes Oberfranken ab 1. März von Montag bis Mittwoch 9–17 Uhr, Donnerstag bis Freitag 9–21 Uhr und Samstag/Sonntag/Feiertage 9–17 Uhr.
Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht
Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können.
Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentlichung im Amtsblatt
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Herrn Uwe Will, schriftlich oder per Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! einzureichen.
Ein dementsprechender Antrag ist hier erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278 97746.
Weidenberg, 18. Februar 2021
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Neue Öffnungszeiten der Geschäftsstelle
Die neuen Öffnungszeiten für die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg mit ihren Nebengebäuden gelten ab Januar 2021 wie folgt:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Mittwoch zusätzlich 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Rücksprache mit dem jeweiligen Sachgebiet individuelle Terminvereinbarungen möglich.
Aufgrund der momentanen coronabedingten Ausnahmesituation bitten wir derzeit grundsätzlich vorab um Terminvereinbarung.
Abfuhrtermine 2021
Abfuhrtermine 2021 (PDF)
Defekte Straßenbeleuchtung - was ist zu tun?
Bitte notieren Sie die Nummer, die am Laternenmast angebracht ist (siehe Foto).
Teilen Sie diese Nummer und den genauen Standort der Leuchte der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg unter Tel. 09278 977-0 oder E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit.
Wir verständigen dann umgehend die Bayernwerk AG, damit der Schaden behoben wird!
Danke für Ihre Mithilfe!
Aktuelles aus dem Passamt
Personalausweis und Reisepass sollen fälschungssicherer werden
Ein neuer Gesetzentwurf sieht vor, dass das Passbild ausschließlich digital zu erstellen und zu übermitteln ist. Die Bürgerinnen und Bürger haben ab Mai 2025 die Wahl, sich entweder bei der ausstellenden Behörde vor Ort fotografieren zu lassen oder das Lichtbild in einem Fotogeschäft erstellen zu lassen. Das Foto muss dann per sicherer Übermittlung an die Behörde weitergeleitet werden.
Der Bürger bekommt also das Foto künftig nicht mehr ausgedruckt mit. Das Foto einfach an die Behörde zu mailen oder auf dem USB-Stick mitzubringen, ist nicht erlaubt. Durch diese strengen Maßgaben soll das sogenannte „Morphing“ verhindert werden. Beim „Morphing“ verschmelzen Aufnahmen der Gesichter mehrerer Personen zu einem Bild. Das Foto zeigt anschließend also nicht nur eine Person, sondern die Gesichtsmerkmale zweier oder mehrerer Personen. Ist ein auf dem Pass oder Personalausweis enthaltenes Lichtbild auf diese Weise manipuliert, kann nicht nur der Pass- bzw. Ausweisinhaber, sondern unter Umständen auch eine weitere Person, deren Gesichtszüge im Lichtbild enthalten sind, den Pass bzw. den Personalausweis zum Grenzübertritt nutzen.
Diese Neuregelung zur Aufnahme des Lichtbildes bedarf einer technischen und organisatorischen Umsetzungsfrist und tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Sie müssen also noch bis zu diesem Datum mit einem biometrietauglichen aktuellen Passbild Ihres Fotografen einen Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass beantragen.
Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass Bürgerinnen und Bürger künftig zwei Fingerabdrücke abgeben müssen, die auf der Ausweiskarte gespeichert werden. Bislang war die Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen freiwillig. Bei Reisepässen sind die Abdrücke bereits seit 2007 vorgeschrieben. Die Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke ist Bestandteil einer EU-Verordnung, die im August 2021 in Kraft tritt.
Auch beim Kinderreisepass sieht der Gesetzentwurf Änderungen vor. Anstatt bisher sechs soll der Kinderreisepass nur noch ein Jahr gültig sein. Eltern können für ihre Kinder aber auch einen Personalausweis oder einen biometriefähigen Reisepass beantragen. Diese sind jeweils weiterhin sechs Jahre gültig.
Aufgrund der aktuellen Situation, der vielen Gesetzesänderungen und des daraus resultierenden Arbeitsaufwandes bitten wir unsere Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass wir keine Anschreiben zum Ablauf des Gültigkeitsdatums von Ausweisdokumenten mehr versenden und auch aktuell weiterhin für die Beantragung und Aushändigung von Ausweisdokumenten eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Defibrillator (AED) – “Der lebensrettende Strom”
Der plötzliche Herztod ist eine der häufigsten Todesursachen in Deutschland. Aus diesem Grund setzt sich der BRK Kreisverband Bayreuth seit mehr als zehn Jahren für die Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und der Vermittlung von erweiterten Kenntnissen im Umgang mit der sogenannten Frühdefibrillation ein. Bereits bei mehreren dokumentierten Fällen konnte auf diese Weise das Herz wieder in Gang gebracht und der Mensch gerettet werden.
Wo konkret in Ihrer Nähe ein öffentlich zugänglicher Defibrillator zur Verfügung steht, der zielgerichtet zur Rettung eines Menschenlebens eingesetzt werden kann, ist auf der Webseite der Leitstelle Bayreuth hinterlegt:
https://www.leitstelle-bayreuth.de/service/fruehdefibrillation/
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten . . .
. . . an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Im Zusammenhang mit den im Jahr 2020 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen teilen wir Folgendes mit:
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Herrn Uwe Will, schriftlich oder per Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! einzureichen.
Ein dementsprechender Antrag ist hier erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278 97746.
Weidenberg, 18. Juni 2019
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Umweltgeldbußen
Im Gebiet der VG Weidenberg müssen wir immer wieder feststellen, dass einige Unbelehrbare ihren Sperrmüll und andere Abfälle achtlos wegwerfen bzw. in der Natur oder auf Grundstücken ablagern.
Beispielsweise werden immer wieder Sperrmüllgegenstände auf den Johannisfeuerplätzen widerrechtlich entsorgt.
In vielen Fällen wurden die Gegenstände durch die Gemeindearbeiter eingesammelt und entsorgt. Die Kosten dafür, die oft nicht unerheblich sind, trägt indirekt wieder die Allgemeinheit.
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt und Natur wurde nun ein Bußgeldkatalog "Umweltschutz" von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Landesentwicklung und Umweltfragen bekanntgegeben.
Die häufigsten Zuwiderhandlungen und deren künftige Ahndungssätze möchten wir deshalb veröffentlichen. Demnach begeht Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten:
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie Gegenstände des Hausmülls behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben Wegschütten, Verbrennen

Wir bitten vorgenanntes zu beachten und bitten gleichzeitig um Mithilfe der Bevölkerung, um derartige Verschmutzungen unseres ländlichen Raumes zu vermeiden und unsere schöne Landschaft zu erhalten.
Weidenberg, 15.04.19
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Informationen aus dem Passamt
Infoblatt (PDF)
Dachbodenfunde für das VG-Archiv gesucht!
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
für unser Archiv suchen wir nach wie vor alte Fotos und Bilder von Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth, Weidenberg und Umgebung.
Sicher hat der eine oder andere von Ihnen noch einige alte Bilder in Fotoalben oder Schachteln bei sich zu Hause. Es wäre schön, wenn Sie uns diese kurzfristig zur Verfügung stellen könnten, wir versichern Ihnen auch, dass Sie diese unbeschadet wieder zurückerhalten. Natürlich sind wir auch an anderen historischen Dokumenten, die in Zusammenhang mit den Gemeinden der VG Weidenberg stehen, interessiert.
Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren unter 09278 977-56 (Mo.- Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr). Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen bereits im Voraus.